Wortlaut der Verordnung: Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse.
Die Getreideart muss genannt werden, nicht nur „Gluten“.
Unter diesen Namen steht Gluten in der Zutatenliste
- Weizen
- Weizenmehl
- Weizenstärke
- Weizenkleie
- Weizenkeime
- Hartweizen
- Hartweizengrieß
- Dinkel
- Grünkern
- Emmer
- Einkorn
- Khorasan-Weizen (Kamut)
- Roggen
- Gerste
- Gerstenmalz
- Malz
- Malzextrakt
- Malzessig
- Hafer
- Haferflocken
- Triticale
- Bulgur
- Couscous
- Grieß
- Graupen
- Seitan
- Paniermehl
- Semmelbrösel
- Croutons
- Sojasauce (klassisch, mit Weizen)
- Bier
- Weizenprotein
- Weizeneiweiß
- modifizierte Stärke (wenn aus Weizen, muss die Herkunft genannt sein)
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
Diese Zutaten stammen zwar von der Quelle, gelten aber laut Anhang II der LMIV als so stark verarbeitet, dass sie nicht als Allergen gekennzeichnet werden müssen:
- Glukosesirup auf Weizenbasis
- Maltodextrine auf Weizenbasis
- Glukosesirup auf Gerstenbasis
- Getreide zur Herstellung von Destillaten
Wo man nicht damit rechnet
- Brot, Brötchen, Gebäck
- Nudeln
- Pizza
- Panaden
- Bier
- Fertigsoßen und Suppen
- Wurst (als Bindemittel)
- Süßigkeiten
- Cerealien
Für lose Ware in Bäckerei, Metzgerei, Restaurant und Kantine gilt die Kennzeichnungspflicht ebenfalls; die Angabe darf mündlich erfolgen, muss aber schriftlich hinterlegt sein. „Kann Spuren enthalten“ ist freiwillig und sagt nichts über die Menge.
