Wortlaut der Verordnung: Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose).
Gilt für Kuhmilch, aber auch Schaf- und Ziegenmilch.
Unter diesen Namen steht Milch in der Zutatenliste
- Milch
- Vollmilch
- Magermilch
- Milchpulver
- Magermilchpulver
- Molke
- Molkenpulver
- Molkenprotein
- Süßmolke
- Kasein
- Caseinat
- Natriumcaseinat
- Kalziumcaseinat
- Laktalbumin
- Lactoglobulin
- Laktose
- Milchzucker
- Butter
- Butterreinfett
- Butterschmalz
- Ghee
- Sahne
- Rahm
- Crème fraîche
- Joghurt
- Joghurtpulver
- Quark
- Käse
- Käsepulver
- Kondensmilch
- Milcheiweiß
- Milchfett
- Milchsäurebakterien (nur Hinweis, meist milchfrei hergestellt)
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
Diese Zutaten stammen zwar von der Quelle, gelten aber laut Anhang II der LMIV als so stark verarbeitet, dass sie nicht als Allergen gekennzeichnet werden müssen:
- Molke zur Herstellung von Destillaten
- Lactit (Zuckeralkohol)
Wo man nicht damit rechnet
- Schokolade
- Kekse und Kuchen
- Wurst und Brühwurst
- Fertiggerichte
- Kartoffelpüree
- Brot und Brötchen (Milchbrötchen)
- Chips mit Würzung
- Margarine (teils)
Für lose Ware in Bäckerei, Metzgerei, Restaurant und Kantine gilt die Kennzeichnungspflicht ebenfalls; die Angabe darf mündlich erfolgen, muss aber schriftlich hinterlegt sein. „Kann Spuren enthalten“ ist freiwillig und sagt nichts über die Menge.
