Wortlaut der Verordnung: Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2.
Kennzeichnungspflicht erst ab 10 mg/kg; darunter darf der Hinweis fehlen.
Unter diesen Namen steht Sulfite in der Zutatenliste
- Schwefeldioxid (E 220)
- Natriumsulfit (E 221)
- Natriumhydrogensulfit (E 222)
- Natriummetabisulfit (E 223)
- Kaliummetabisulfit (E 224)
- Calciumsulfit (E 226)
- Calciumhydrogensulfit (E 227)
- Kaliumhydrogensulfit (E 228)
- geschwefelt
- enthält Sulfite
Wo man nicht damit rechnet
- Wein und Sekt
- Trockenfrüchte
- Essig
- Fruchtsäfte und Fruchtzubereitungen
- Kartoffelprodukte (Püreepulver, Pommes)
- Garnelen und Krebstiere
- Meerrettich
- eingelegtes Gemüse
Für lose Ware in Bäckerei, Metzgerei, Restaurant und Kantine gilt die Kennzeichnungspflicht ebenfalls; die Angabe darf mündlich erfolgen, muss aber schriftlich hinterlegt sein. „Kann Spuren enthalten“ ist freiwillig und sagt nichts über die Menge.