Wortlaut der Verordnung: Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse.
Unter diesen Namen steht Soja in der Zutatenliste
- Soja
- Sojabohne
- Sojaprotein
- Sojaeiweiß
- Sojamehl
- Sojalecithin (E 322)
- Sojaöl (nicht raffiniert)
- Tofu
- Tempeh
- Miso
- Edamame
- Sojasauce
- Sojadrink
- texturiertes Pflanzenprotein
- Sojaflocken
- Yuba
- Natto
- pflanzliches Eiweiß (oft Soja)
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
Diese Zutaten stammen zwar von der Quelle, gelten aber laut Anhang II der LMIV als so stark verarbeitet, dass sie nicht als Allergen gekennzeichnet werden müssen:
- vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett
- natürliche gemischte Tocopherole (E 306) aus Soja
- pflanzliche Sterine aus Soja
Wo man nicht damit rechnet
- Fleischersatz
- Schokolade (Lecithin)
- Brot und Backwaren
- Margarine
- Fertiggerichte
- asiatische Küche
- Wurst
Für lose Ware in Bäckerei, Metzgerei, Restaurant und Kantine gilt die Kennzeichnungspflicht ebenfalls; die Angabe darf mündlich erfolgen, muss aber schriftlich hinterlegt sein. „Kann Spuren enthalten“ ist freiwillig und sagt nichts über die Menge.