Wortlaut der Verordnung: Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse sowie daraus gewonnene Erzeugnisse.
Die Nussart muss genannt werden. Kokosnuss, Muskatnuss, Pinienkerne und Kastanien zählen nicht dazu.
Unter diesen Namen steht Schalenfrüchte (Nüsse) in der Zutatenliste
- Mandel
- Mandelmehl
- Mandelmus
- Mandeldrink
- Haselnuss
- Haselnusskrokant
- Walnuss
- Cashew
- Cashewkern
- Kaschunuss
- Pecannuss
- Paranuss
- Pistazie
- Macadamia
- Marzipan
- Persipan (Aprikosenkerne, aber oft mit Mandel)
- Nougat
- Nussnougatcreme
- Nussmus
- Krokant
- Pesto (Pinienkerne, oft Cashew)
- Amaretto (Bittermandelaroma, teils Mandel)
- Praliné
- Frangipane
- Gianduja
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
Diese Zutaten stammen zwar von der Quelle, gelten aber laut Anhang II der LMIV als so stark verarbeitet, dass sie nicht als Allergen gekennzeichnet werden müssen:
- Schalenfrüchte zur Herstellung von Destillaten
Wo man nicht damit rechnet
- Schokolade und Pralinen
- Müsli
- Gebäck und Kuchen
- Pesto
- vegane Milchalternativen
- Eis
- Brotaufstriche
Für lose Ware in Bäckerei, Metzgerei, Restaurant und Kantine gilt die Kennzeichnungspflicht ebenfalls; die Angabe darf mündlich erfolgen, muss aber schriftlich hinterlegt sein. „Kann Spuren enthalten“ ist freiwillig und sagt nichts über die Menge.
