Wortlaut der Verordnung: Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse.
Unter diesen Namen steht Fisch in der Zutatenliste
- Fisch
- Fischsauce
- Worcestersauce (Sardellen)
- Anchovis
- Sardellen
- Sardellenpaste
- Surimi
- Fischgelatine
- Fischöl
- Omega-3-Öl aus Fisch
- Caesar-Dressing
- Kaviar
- Rogen
- Hausenblase (Klärung von Wein und Bier)
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
Diese Zutaten stammen zwar von der Quelle, gelten aber laut Anhang II der LMIV als so stark verarbeitet, dass sie nicht als Allergen gekennzeichnet werden müssen:
- Fischgelatine als Trägerstoff für Vitamine und Aromen
- Fischgelatine oder Hausenblase als Klärhilfsmittel in Bier und Wein
Wo man nicht damit rechnet
- asiatische Saucen
- Worcestersauce
- Pizza (Sardellen)
- Salatdressings
- Nahrungsergänzung
- Surimi
Für lose Ware in Bäckerei, Metzgerei, Restaurant und Kantine gilt die Kennzeichnungspflicht ebenfalls; die Angabe darf mündlich erfolgen, muss aber schriftlich hinterlegt sein. „Kann Spuren enthalten“ ist freiwillig und sagt nichts über die Menge.
