Wortlaut der Verordnung: Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse.
Erdnüsse sind Hülsenfrüchte, keine Schalenfrüchte; sie werden getrennt gekennzeichnet.
Unter diesen Namen steht Erdnuss in der Zutatenliste
- Erdnuss
- Erdnüsse
- Arachis
- Erdnussöl (kaltgepresst)
- Erdnussmus
- Erdnussbutter
- Erdnussmehl
- Erdnussprotein
- Satay
- Satésauce
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
Diese Zutaten stammen zwar von der Quelle, gelten aber laut Anhang II der LMIV als so stark verarbeitet, dass sie nicht als Allergen gekennzeichnet werden müssen:
- raffiniertes Erdnussöl ist kennzeichnungspflichtig, wird aber meist vertragen; Rücksprache mit der Allergologie
Wo man nicht damit rechnet
- Schokoriegel
- Müsli und Riegel
- asiatische Gerichte
- Knabbermischungen
- Backwaren
- Eis
Für lose Ware in Bäckerei, Metzgerei, Restaurant und Kantine gilt die Kennzeichnungspflicht ebenfalls; die Angabe darf mündlich erfolgen, muss aber schriftlich hinterlegt sein. „Kann Spuren enthalten“ ist freiwillig und sagt nichts über die Menge.
